Erlaubnis nach §7 & Befähigung nach §20 SprengG.
AP Connect Logistics verfügt über eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach §7 SprengG sowie über einen behördlichen Befähigungsschein nach §20 SprengG.
Damit verbinden wir die gewerbliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis mit der persönlichen Befähigung einer verantwortlichen Person. Maßgeblich bleiben dabei immer der konkrete Erlaubnis- und Befähigungsumfang sowie die Anforderungen des jeweiligen Auftrags.
Gewerblicher Bereich
Sprengstoffrechtliche Erlaubnis innerhalb des behördlich festgelegten Umfangs.
Verantwortliche Person
Personengebundener behördlicher Befähigungsnachweis nach dem Sprengstoffgesetz.
Gewerbliche Erlaubnis.
Behördlicher Befähigungsschein.
Innerhalb des genehmigten Umfangs.
Stoff, Menge, Strecke & Vorgaben.
Gewerbliche Erlaubnis und persönliche Befähigung.
§7 und §20 SprengG erfüllen unterschiedliche Funktionen. Gemeinsam bilden sie für die jeweils erfassten Tätigkeiten einen wichtigen Bestandteil der sprengstoffrechtlichen Voraussetzungen.
Erlaubnis gewerblicher Bereich
Wer gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit solchen Stoffen betreiben will, benötigt grundsätzlich die entsprechende Erlaubnis nach §7 SprengG.
Maßgeblich ist nicht nur das Vorhandensein der Erlaubnis, sondern insbesondere, welche Stoffe und Tätigkeiten vom konkreten Erlaubnisbescheid erfasst sind.
Befähigungsschein verantwortliche Person
Der Befähigungsschein nach §20 SprengG ist personengebunden und dient als behördlicher Befähigungsnachweis für bestimmte verantwortliche Personen.
Für seine Erteilung gelten unter anderem Anforderungen an die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Qualifikation transparent dargestellt.
Die behördlichen Nachweise können hier in redigierter Form dargestellt werden. Personenbezogene und sicherheitsrelevante Angaben bleiben dabei bewusst unkenntlich.
Erlaubnis nach §7 SprengG
Gewerbliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis innerhalb des im Bescheid bezeichneten Umfangs.
Befähigungsschein nach §20 SprengG
Personengebundener behördlicher Befähigungsnachweis innerhalb des eingetragenen Tätigkeitsumfangs.
Empfehlung für die Veröffentlichung: Dokument- und Aktennummern, Privatanschrift, Geburtsdaten, Unterschriften, QR- oder Barcodes und vergleichbare personenbezogene Angaben schwärzen. Für die Website genügt ein redigierter Ausschnitt mit Dokumentart, Rechtsgrundlage und relevantem Umfang.
Verbringen ist mehr als nur die Fahrt von A nach B.
Bei entsprechenden Aufträgen kann die persönliche Übernahme beim Absender, die Beförderung und die Übergabe am Ziel Bestandteil des gesamten Transportvorgangs sein.
Dabei werden sprengstoffrechtliche und gefahrgutrechtliche Anforderungen nicht miteinander gleichgesetzt, sondern für den konkreten Auftrag getrennt berücksichtigt.
Übernahme der Sendung nach Prüfung der relevanten Transport- und Sendungsdaten.
Durchführung des Transports entsprechend den für den Auftrag geltenden Voraussetzungen.
Zustellung und Übergabe an die vorgesehene Stelle beziehungsweise berechtigte Person.
Erforderliche Unterlagen und Genehmigungen müssen für den jeweiligen Vorgang vorliegen.
Deutschland und Europa sauber unterscheiden.
Die Erlaubnis nach §7 beziehungsweise der Befähigungsschein nach §20 berechtigen nicht pauschal zu jedem denkbaren Verbringungsvorgang.
Entscheidend sind der konkrete Stoff, der Umfang der behördlichen Nachweise sowie gegebenenfalls zusätzliche Genehmigungen für die jeweilige Relation.
Die in §7-Erlaubnis beziehungsweise §20-Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe können innerhalb des gesetzlichen Geltungsbereichs unter den jeweils geltenden Voraussetzungen verbracht werden.
Grenzüberschreitende Verbringungsvorgänge werden zusätzlich auf die für die konkrete Relation erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen geprüft.
Sprengstoffrechtliche Berechtigungen ersetzen nicht automatisch die für die Beförderung geltenden gefahrgutrechtlichen Anforderungen.
Deshalb wird vor jeder Zusage geprüft, welche Voraussetzungen für Stoff, Menge, Strecke und Beförderung gelten.
Je genauer die Angaben, desto schneller die Einschätzung.
Für besondere Transportanfragen benötigen wir möglichst vollständige Informationen zur Sendung und zur gewünschten Relation.
Exakte Bezeichnung der zu transportierenden Ware.
Vorhandene UN-Nummer und Gefahrgutklassifizierung.
Gewicht, Anzahl der Packstücke und relevante Mengenangaben.
Verpackungsart, Kennzeichnung und vorhandene Unterlagen.
Vollständiger Start- und Bestimmungsort.
Gewünschte Abholzeit und gegebenenfalls festes Zustellfenster.
Bereits vorhandene Verbringungs-, Gefahrgut- oder sonstige Begleitunterlagen.
Eingebunden in unsere B2B-Transportkoordination.
Je nach Sendung und Relation kann der konkrete Auftrag unterschiedlichen Transportbereichen zugeordnet werden.
Direktfahrten
Direkte Transportlösung zwischen Abholung und Empfänger ohne unnötige Zwischenstationen.
Direktfahrten →Sondertransporte
Individuelle Transportlösungen für besondere Anforderungen an Sendung, Fahrzeug und Ablauf.
Sondertransporte →Europaweite Transporte
Grenzüberschreitende Transportrelationen mit auftragsbezogener Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen.
Europaweite Transporte →Häufige Fragen zu §7 und §20 SprengG.
Was ist der Unterschied zwischen §7 und §20 SprengG?
Die Erlaubnis nach §7 SprengG betrifft den gewerblichen Umgang beziehungsweise Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen innerhalb des erteilten Umfangs. Der Befähigungsschein nach §20 SprengG ist dagegen ein personenbezogener behördlicher Befähigungsnachweis für bestimmte verantwortliche Personen.
Verfügt AP Connect Logistics über beide Nachweise?
Ja. Es besteht eine Erlaubnis nach §7 SprengG sowie ein personenbezogener Befähigungsschein nach §20 SprengG. Maßgeblich ist jeweils der konkret eingetragene Erlaubnis- und Befähigungsumfang.
Berechtigen §7 und §20 zum Verbringen?
Für die in der jeweiligen Erlaubnis beziehungsweise im Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe besteht innerhalb Deutschlands eine entsprechende sprengstoffrechtliche Berechtigung. Die Nachweise stellen jedoch keine allgemeine Berechtigung für sämtliche Explosivstoffe dar.
Sind damit automatisch europaweite Verbringungen erlaubt?
Nein. Bei Verbringungsvorgängen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes können zusätzliche Genehmigungen für den konkreten Vorgang erforderlich sein. Grenzüberschreitende Aufträge werden deshalb individuell geprüft.
Ersetzen §7 und §20 die Gefahrgutvorschriften?
Nein. Sprengstoffrechtliche Berechtigungen und gefahrgutrechtliche Anforderungen sind voneinander zu unterscheiden. Welche zusätzlichen Anforderungen gelten, hängt vom konkreten Transport ab.
Welche Angaben werden für eine Anfrage benötigt?
Hilfreich sind insbesondere Stoffbezeichnung, UN-Nummer, Klassifizierung, Menge, Verpackung, Start- und Zielort, Termin sowie bereits vorhandene Genehmigungen und Begleitunterlagen.
Können die behördlichen Nachweise eingesehen werden?
Auf dieser Seite können redigierte Ausschnitte der behördlichen Nachweise dargestellt werden. Personenbezogene und sicherheitsrelevante Daten werden dabei nicht öffentlich veröffentlicht.
Besondere Sendung anfragen. Daten senden. Voraussetzungen prüfen. Transport koordinieren.
Teilen Sie uns Stoffbezeichnung, UN-Nummer, Klassifizierung, Menge, Start, Ziel und den gewünschten Termin mit. Wir prüfen den konkreten Auftrag anhand der vorhandenen Voraussetzungen.
